Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

Ausfertigungsdatum: 08.02.1951


§ 19 FlaggRG

§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.