(AwSV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


Ausfertigungsdatum: 18.04.2017

Stand: §§ 57 bis 60 treten gem. § 73 Satz 1 dieser V am 22.4.2017 in Kraft

Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen
Kapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
Abschnitt 4 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
Abschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften