(AwSV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Ausfertigungsdatum: 18.04.2017


Anlage 5 AwSV (zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)


Anlagen,Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Zeile 1vor Inbetriebnahme
oder nach einer wesentlichen Änderung
wiederkehrende
Prüfung,
bei Stilllegung einer
Anlage
Zeile 2unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
A, B, C und DA, B, C und D
alle 5 Jahre
A, B, C und D
Zeile 3oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen
B, C und DC und D
alle 5 Jahre
C und D
Zeile 4Anlagen mit festen
wassergefährdenden Stoffen
über 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro ArbeitstagAnlagen über 100 t
umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle
5 Jahre
Anlagen über 100 t
umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6Anlagen mit auf-
schwimmenden
flüssigen Stoffen
über 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 7Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werden
über 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 8Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
B, C und DB alle 10 Jahre;
C und D alle 5 Jahre
B, C und D