(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948)
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1
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Dokumentationsformblatt für Stoffe
- 1.1
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Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
- 1.2
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Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
- 1.2.1
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Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:
- a)
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Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
- b)
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chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
- c)
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EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- d)
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Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
- e)
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Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
- f)
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Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
- g)
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zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
- h)
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zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
- i)
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Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
- j)
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Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
- 1.2.2
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Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:
- a)
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Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
- b)
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Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
- c)
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akute orale und dermale Toxizität,
- d)
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Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
- e)
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biologische Abbaubarkeit.
Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
- 1.2.3
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Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
- a)
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die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
- b)
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der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
- c)
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der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
- d)
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der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.
Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
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2
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Dokumentationsformblatt für GemischeFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
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3
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Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werdenFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.