(AwSV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Ausfertigungsdatum: 18.04.2017


§ 11 AwSV Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.