...So hat das Reichsgericht entschieden, dass die Entscheidung zwischen verschiedenen nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Formen der Auseinandersetzung einer Offenen Handelsgesellschaft nicht nach § 262 BGB, sondern nach § 315 BGB zu treffen ist (RGZ 114, 393, 395 f.). 37 Auch im Streitfall gebietet eine zweckentsprechende und interessengerechte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 WGÜbfG, von der Anwendung...