...Es war vor der mündlichen Verhandlung weder gehalten mitzuteilen, welche Akten und Schriftstücke es zu Beweiszwecken heranziehen wollte, noch musste es im Einzelnen die Schriftstücke bezeichnen, die es für entscheidungserheblich hielt. 9 Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Gericht seine Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten....