...DM nicht an die konkreten Umstände erinnern zu können. 26 b) Auch wenn danach das in dem Schweizer Depot bis zu dessen Auflösung im Februar 1997 gehaltene Kapital bis zu diesem Zeitpunkt dem Kläger zuzurechnen ist, reichen die weiteren tatsächlichen Feststellungen des FG nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger in der Folgezeit aus diesem Kapital zuzüglich aufgelaufener Zinsen weitere Einnahmen...