..."Eine missbräuchliche, vom Schutzzweck ‚Übereilungsschutz‘ losgelöste sachfremde Instrumentalisierung des Widerrufsrechts, um ,Kasse zu machen‘", könne der Klägerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Widerrufsrecht unterliege keiner Ausübungskontrolle in dem Sinne, dass nur redliche, am gesetzlichen Schutzzweck orientierte Widerrufserklärungen zum Ziel führen könnten....