...Das angemeldete Zeichen ist daher auch insoweit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. 29 c) Auch für die Dienstleistungen „Unternehmensberatung, insbesondere in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Sonderschauen und Verkaufsveranstaltungen“ steht der beschreibende Gehalt des vom Verkehr als „Produktwahl“ wahrgenommenen Anmeldezeichens im Vordergrund...