...Wenn die Kläger aus der genannten Passage des Urteils ableiten, das FG habe es für möglich gehalten, dass die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags noch keine Abbruchabsicht gehabt hätte, lassen sie unbeachtet, dass auch eine nur bedingte Absicht genügt. Insoweit ist ihnen auch nicht zu folgen, wenn sie meinen, das FG habe den Erwerb in Abbruchabsicht lediglich unterstellt....