...Der Richter ist danach gehalten, das bei ihm anhängige Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen (BVerfG NJW 2005, 814, 815; BVerfGE 78, 123 = NJW 1988, 2787; BGH Beschluss vom 28. Oktober 2009 - IV ZB 10/09 - NJW-RR 2010, 1000 Rn. 10). Dazu gehört auch, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen (Art. 103 Abs. 1 GG)....