...Jedoch hat es nur eine gegenüber den anderen Diebstahlstaten geringfügig erhöhte Freiheitsstrafe verhängt. Hierin liegt kein durchgreifender Rechtsfehler, weil die Art der Tatbegehung, die zur Flucht des Nebenklägers aus seiner Wohnung geführt hat, unbeschadet der Strafverfolgungsverjährung des Hausfriedensbruchs, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. 12 2....