...Der Kläger hat es nicht nur unterlassen, sich hiermit auseinanderzusetzen; vielmehr ist für den Senat auch der weitere Vortrag der Klägers, es bleibe "vollkommen offen, wer bereit (sei), Forderungen in abgezinster Höhe zu erwerben" (Beschwerdeschrift, S. 6, Punkt 9), nicht nachvollziehbar, da bereits dem vom FG zitierten Schrifttum zu entnehmen ist, dass es für "Forderungen aus dem Körperschaftsteuerguthaben...