...Dabei wusste der Angeklagte, dass er keine die Einbehaltung eines Pfands oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts rechtfertigende Forderung hatte (UA S. 16). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als erfolgt hätte verteidigen können." 6 Dem schließt sich der Senat an und ergänzt: 7 aa) Ein Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) kommt...