...Tatobjekt der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegenstände, also auch Forderungen und sonstige Rechte (Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 261 Rn. 4 mwN). Für das Verwahren von Forderungen kommt es deshalb darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (vgl....