...Da der Kläger auch weiterhin die Steuererklärungen nicht einreichte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheiden vom 12. Januar 2010 und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 auf 49.642 € (Abschlusszahlung: 4.169,45 €) und für das Jahr 2007 auf 20.484,71 € (Abschlusszahlung: 2.366,80 €) fest....