...Auch dass ihn keine Erwerbsobliegenheit mehr treffe, rechtfertige keine andere Betrachtung. Denn zum einen habe er sich freiwillig zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entschieden. Zum anderen würde auch bei einem abhängig Beschäftigten, der keine Erwerbsobliegenheit mehr habe, § 850a Nr. 1 ZPO nicht auf den gesamten Lohn angewendet, sondern nur auf die Vergütung der Mehrarbeit. 6 2....