...Dass die, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu 50 % schwerbehinderte Beklagte noch einer Erwerbsobliegenheit unterlegen hätte, ist nicht festgestellt, von der Revision nicht eingewandt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. 19 Ist ein Unterhaltsberechtigter - wie hier - altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein...