...Mit diesem gesetzlichen Regelungskonzept, nach dem der Behörde - abgesehen von der Aufgabe nach § 9 Abs. 1 BBodSchG - allein die Heranziehung der Verantwortlichen zur Erfüllung ihrer Ordnungspflichten, nicht hingegen eigene Maßnahmen zur Gefahrenerforschung und -abwehr obliegen, vertrüge es sich nicht, sie selbst aufgrund von Versäumnissen, die ihr dabei unterlaufen sind, als ordnungspflichtig anzusehen...