Entscheidungsdatum: 28.08.2012
1. Wird der Reisende mit seinem Reisegepäck bereits am Abflugort des Zubringerfluges auch für den Anschlussflug abgefertigt, setzt eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug weder eine erneute Abfertigung am Umsteigeflughafen noch eine Ankunft 45 Minuten vor dem Abflug des Anschlussfluges voraus.
2. Die Teilnahme an einem Anschlussflug kann grundsätzlich nicht deshalb verweigert werden, weil das Reisegepäck vom Zubringerflug nicht in das Flugzeug des Anschlussfluges verladen werden konnte.
3. Die Nichterfüllung der Pflicht gemäß Art. 9 FluggastrechteVO zur Bereitstellung einer Hotelunterbringung sowie von Mahlzeiten und Getränken für die Zeit bis zur Teilnahme an einem Ersatzflug führt mit dem Verfehlen der Leistungszeit ohne Weiteres zu einer dauerhaften Unmöglichkeit im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2010 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.400 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger verlangt von der beklagten Fluggesellschaft aus eigenem und dem ihm abgetretenen Recht seiner acht Mitreisenden Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug.
Der Kläger und seine Mitreisenden buchten über ein Reisebüro eine zweiwöchige Pauschalreise von München nach Curaçao. Die Flüge, die ein Umsteigen in Amsterdam vorsahen, sollte die Beklagte durchführen. Den Reisenden wurden in München bei Übergabe ihres Reisegepäcks sowohl die Bordkarten für den Zubringerflug nach Amsterdam als auch für den Anschlussflug nach Curaçao ausgehändigt. Die Ankunft des Zubringerflugs am 7. Februar 2009 in Amsterdam erfolgte mit 20 Minuten Verspätung um 11:35 Uhr. Der Kläger und seine Mitreisenden erschienen gleichwohl noch während des Einsteigevorgangs an dem Ausgang, der dem für 12:05 Uhr vorgesehenen Anschlussflug zugewiesen war. Der Einstieg in das Flugzeug wurde ihnen jedoch verweigert, weil das aufgegebene Reisegepäck nicht verladen worden war. Erst am darauf folgenden Tag konnten die Reisenden nach Curaçao weiterfliegen.
Mit der Klage verlangt der Kläger für sich und seine Mitreisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.564,13 € für Übernachtung und Verpflegung sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, RRa 2011, 288). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Klageforderungen weiter.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stünden keine Ausgleichsansprüche gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung - FluggastrechteVO) zu.
Solche Ansprüche setzten voraus, dass die Fluggäste sich mangels abweichender Zeitangabe spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfänden. Der Kläger und seine Mitreisenden hätten sich indessen zu diesem Zeitpunkt nicht zur Abfertigung im Flughafen Amsterdam eingefunden. Hierfür reiche es nicht, dass die Reisenden noch während des Einsteigevorgangs zum Ausgang gekommen seien, denn zu ihnen habe Reisegepäck gehört, das noch nicht in das Flugzeug für den Anschlussflug habe verbracht werden können. Dass die Reisenden bereits über Bordkarten verfügt hätten, sei unerheblich. Damit habe nicht das Beförderungsrisiko auf die Fluggesellschaft verlagert werden, sondern es den Reisenden lediglich abgenommen werden sollen, sich beim Umsteigen um das Reisegepäck kümmern zu müssen. Hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung müssten sich die Reisenden aber so behandeln lassen, als sei ihnen in Amsterdam das Reisegepäck zur erneuten Abfertigung ausgehändigt worden. Eine solche wäre jedoch selbst bei planmäßiger Ankunft des Zubringerfluges nicht rechtzeitig möglich gewesen.
Im Übrigen habe es nicht an einem vertretbaren Grund für die Nichtbeförderung gefehlt. Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich sei, solle die Trennung von Passagieren und Koffern im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und sei daher als unüblich anzusehen. Herrenlose Koffer stellten grundsätzlich ein Sicherheitsproblem dar und seien zu vermeiden.
Weil es an einer Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung fehle, stehe dem Kläger auch kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Pflichten nach Art. 9 FluggastrechteVO zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, weil der Zubringerflug nicht mindestens 3 Stunden verspätet angekommen sei. Vertragliche Schadensersatzansprüche bestünden gegenüber der Beklagten nicht, weil die Flüge zu einer Pauschalreise gehört hätten, womit allein der Reiseveranstalter und nicht die Beklagte Vertragspartner der Reisenden geworden sei.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 FluggastrechteVO und damit auch eines Anspruch wegen nicht erbrachter Unterstützungsleistungen zu Unrecht für nicht gegeben erachtet.
1. Die Beklagte ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Anspruchsgegner, der gemäß Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO für diese Ansprüche einzustehen hat. Soweit sie in der Revisionsinstanz darauf verweist, der Flug von Amsterdam nach Curaçao sei "unstreitig" von Air France ausgeführt worden, setzt sie sich in Widerspruch zu der Feststellung des landgerichtlichen Urteils, dass die Beklagte Zubringer- und Anschlussflug ausgeführt hat (LGU 3). Dies legt auch das Berufungsgericht zugrunde, das im tatbestandlichen Teil der Gründe seiner Entscheidung ausführt, dass die Flüge von der Beklagten durchgeführt werden sollten (BU 3); ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist weder im Hinblick auf das erst- noch im Hinblick auf das zweitinstanzliche Urteil gestellt worden.
2. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 hat gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO drei Voraussetzungen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/09, NJW 2009, 2740 Rn. 7):
(1) Der Fluggast verfügt entweder gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b FluggastrechteVO von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.
(2) Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung (englische Fassung: check-in) eingefunden.
(3) Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg (englische Fassung: boarding) gegen seinen Willen verweigert und das Luftfahrtunternehmen kann hierfür keine vertretbaren Gründe im Sinne von Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO vorbringen.
3. Der Kläger und seine Mitreisenden verfügten entsprechend der ersten Voraussetzung über die erforderlichen Buchungen für den Flug nach Curaçao. Aber auch die beiden weiteren Voraussetzungen sind auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu verneinen.
a) Die Reisenden haben sich rechtzeitig zur Abfertigung für diesen Flug eingefunden.
Diese Voraussetzung ist bei einem Anschlussflug auch dann erfüllt, wenn die Abfertigung mangels anderweitiger Angaben spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit des Anschlussfluges zusammen mit der Abfertigung für den Zubringerflug an dessen Abflugort erfolgt ist. Dies ist der Fall, wenn die Reisenden bereits bei der Abfertigung für den Zubringerflug auch die Bordkarten für den Anschlussflug erhalten haben und ihr gegebenenfalls aufgegebenes Reisegepäck so abgefertigt worden ist, dass die Reisenden sich um dieses Gepäck beim Umsteigen nicht mehr kümmern müssen, dieses ihnen vielmehr erst am Ankunftsort des Anschlussfluges wieder ausgehändigt werden soll (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 23. April 2010 - 2 U 50/07, juris; Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, S. 199 ff.).
Das Abfertigen der Fluggäste 45 Minuten vor der Abflugzeit soll es dem Luftfahrtunternehmen zunächst ermöglichen, festzustellen, welche Passagiere tatsächlich an dem Flug teilnehmen werden, so dass gebuchte Plätze für Passagiere, die gleichwohl nicht mitfliegen möchten oder können, gegebenenfalls anderen Passagieren auf der Warteliste zugeteilt werden können. Vor allem aber bezweckt die Abfertigungszeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO, das Reisegepäck eines Passagiers so rechtzeitig in Empfang nehmen zu können, dass dieses nicht in einem anderen Flugzeug transportiert werden muss. Hätte der Passagier durch ein spätes Erscheinen zur Abfertigung die Möglichkeit, einen von ihm unbegleiteten Transport seines Reisegepäcks in einem anderen Flugzeug herbeizuführen, wäre dies ein Sicherheitsrisiko, das gemäß Anhang I Nr. 5.3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 besondere Sicherheitskontrollen für dieses Reisegepäck erforderte.
Diese mit der Abfertigungszeit verbundenen Zwecke sind für einen Anschlussflug erfüllt, wenn der Fluggast mit seinem Reisegepäck bereits vor dem Zubringerflug auch für den Anschlussflug abgefertigt wird, wobei es für den Streitfall nicht darauf ankommt, ob diese Form der Abfertigung im Belieben des Luftfahrtunternehmens steht oder es gegebenenfalls aufgrund der sich aus den Buchungen ergebenden Umsteigezeit gegenüber seinem Vertragspartner hierzu vertraglich verpflichtet ist. Dem Erscheinen am Abflugort des Zubringerfluges und der Aufgabe des Reisegepäcks bis zum Endziel ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Fluggast gewillt ist, auch den Anschlussflug zu nehmen, und bei einer für das Umsteigen vom Zubringerflug in den Anschlussflug ausreichenden Zeitspanne an diesem Flug tatsächlich teilnehmen wird. Das Umsteigen selbst bedarf keiner erneuten Abfertigung 45 Minuten vor der Abflugzeit und kann regelmäßig in einem wesentlich kürzeren Zeitraum vollzogen werden. Mit der Abfertigung des Reisegepäcks für beide Flüge schon vor dem Zubringerflug kann der Passagier auf dieses Gepäck nicht mehr zugreifen und hat keine Möglichkeit mehr, den Transport des Reisegepäcks mit dem Flugzeug des von ihm bestiegenen Anschlussfluges zu vereiteln. Auch wenn der Transport des Reisegepäcks vom Passagier getrennt mit einem späteren Flug durchgeführt werden muss, erfordern die in Anhang I Nr. 5.3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 geregelten Sicherheitsbestimmungen für die zivile Luftfahrt an europäischen Flughäfen es in einem solchen Fall nicht, das unbegleitet transportierte Gepäck zuvor noch einmal einer gesonderten Sicherheitskontrolle zu unterziehen.
Ist der Fluggast sowohl für den Zubringer- als auch für den Anschlussflug abgefertigt worden, ergäbe eine erneute Abfertigung am Umsteigeflughafen weder einen Sinn, noch entspräche sie dem Zweck der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO verlangten Abfertigungszeit. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Reisenden müssten sich so behandeln lassen, als wäre ihnen das Reisegepäck zur erneuten Abfertigung in Amsterdam wieder ausgehändigt worden, ist daher nicht gerechtfertigt.
Mit dem rechtzeitigen Erscheinen in München und der dort erfolgten Abfertigung auch für den Flug von Amsterdam nach Curaçao haben der Kläger und seine Mitreisenden folglich auch die sich aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO ergebende zweite Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung erfüllt.
b) Schließlich wurde dem Kläger und seinen Mitreisenden die Beförderung gegen ihren Willen verweigert, ohne dass hierfür vertretbare Gründe im Sinne von Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO festgestellt worden sind.
aa) Die deutsche Sprachfassung der Fluggastrechteverordnung bringt, indem sie von "Nichtbeförderung" spricht, das Tatbestandsmerkmal der Verweigerung des Einstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfassungen (z.B. englisch: denied boarding; französisch: refus d'embarquement; italienisch: negato imbarco; spanisch: denegación de embarque) wird deutlicher, dass sich der Fluggast am Flugsteig bis zum Ende des Einsteigevorgangs eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen (BGH Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/09, NJW 2009, 2740 Rn. 8 f.). Mit dem rechtzeitigen Eintreffen am Flugsteig haben der Kläger und seine Mitreisenden diese Voraussetzung erfüllt.
bb) Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass die Verweigerung des Einstiegs in das Flugzeug vertretbar war, weil die Trennung von Passagier und Gepäck aus Sicherheitsgründen vermieden werden soll.
Entsprechend der beispielhaften Aufzählung in Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO kann ein vertretbarer Grund in einem allgemeinen oder betrieblichen Sicherheitsrisiko bestehen, das sich im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes ergeben würde. "Vertretbar" (englisch: reasonable; französisch: raisonnablement justifié) ist eine Zurückweisung aus Sicherheitsgründen grundsätzlich dann, wenn diese den gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften entspricht, die das Luftfahrtunternehmen am Abflugort, am Ankunftsort oder nach den Bestimmungen am Unternehmenssitz zu beachten hat. Sie kommt ferner dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von einem Reisenden eine Gefahr für die Sicherheit des Fluges oder die Mitreisenden ausgeht. Weder das eine noch das andere ist im Streitfall festgestellt.
Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 standen dem Transport des Reisegepäcks des Klägers und seiner Mitreisenden in einem späteren Flug keine Sicherheitsbedenken entgegen, weil die Reisenden keinen Einfluss darauf hatten, dass das Gepäck das Flugzeug des Anschlussfluges nicht mehr rechtzeitig erreichen konnte. Es hätte nach dieser Bestimmung ausgereicht, das Gepäck für den dann folgenden unbegleiteten Transport mit einem späteren Flug als unbegleitet zu kennzeichnen. Ein vertretbarer Grund, die Reisenden deshalb nicht mit dem gebuchten Anschlussflug zu befördern, ist darin nicht zu erkennen.
Ebenso wenig hat das Berufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für ein von den Reisenden ausgehendes Sicherheitsrisiko festgestellt.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben.
1. Der Senat kann in der Sache über die geltend gemachte Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 iVm Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO selbst abschließend entscheiden. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und auch im Hinblick auf die Rechtfertigung der Nichtbeförderung auf dem gebuchten Anschlussflug nicht zu erwarten sind, stehen dem Kläger aus eigenem und aus dem abgetretenen Recht seiner Mitreisenden Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 5.400 € zu.
2. Weiterhin sind die hierauf geltend gemachten Zinsen als Verzugsschaden entscheidungsreif und zu Gunsten des Klägers zu erkennen. Bei diesem Schadensersatz handelt es sich um einen weitergehenden Schaden im Sinne von Art. 12 FluggastrechteVO, der grundsätzlich nach dem jeweils für die Buchung anwendbaren nationalen Vertragsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 16 ff.).
a) Gemäß Artikel 5 Abs. 2 Verordnung Rom-I, deren Anwendung die Parteien in der mündlichen Verhandlung für den Streitfall vereinbart haben, ist auf den Flug das deutsche Recht anzuwenden, denn die Reisenden haben in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, und die von ihnen mit der Pauschalreise gewählte Flugverbindung hatte in diesem Land ihren Abflugsort. Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen ist auf den Beginn der Personenbeförderung, mithin den Abflugsort der ersten Teilstrecke abzustellen (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2010, Art. 5 RomI-VO, Rn. 56, 52; MünchKomm.BGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 5 RomI-VO, Rn. 29).
b) Die demnach gemäß §§ 286, 288 BGB zu bemessenden Verzugszinsen sind für die Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung wie beantragt ab dem 1. April 2009 zu leisten, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2009 (Anlage K9) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, diese Ansprüche nicht erfüllen zu wollen; eine Mahnung war insoweit entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
3. Im Übrigen ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b iVm Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO war die Beklagte verpflichtet, den Reisenden Mahlzeiten und Getränke sowie eine Hotelunterbringung unentgeltlich anzubieten, nachdem der Weiterflug nach Curaçao erst am Folgetag um 14:00 Uhr stattfinden sollte. Weil sie diese Leistungen nicht anbot, ist sie dem Kläger aufgrund dessen eigenen und der ihm abgetretenen Rechte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Es kann insoweit offen bleiben, ob ein solcher Schadensersatzanspruch bereits aus der Fluggastrechteverordnung selbst folgt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 - Rodríguez/Air France). Jedenfalls ergibt sich aus dem nationalen Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Nichterbringung der Unterstützungsleistungen gemäß Art. 9 FluggastrechteVO.
Das für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung anzuwendende nationale Recht ist - entsprechend der Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung - auch insoweit nach Art. 5 Abs. 2 RomI-VO zu bestimmen und demnach das deutsche Recht. Die in Art. 9 FluggastrechteVO vorgesehenen Unterstützungsleistungen waren gemäß § 271 BGB nach Art und Zweck auf den Zeitraum bis zum Ersatzflug am Folgetag beschränkt, insbesondere die Hotelunterbringung war für die Nachtstunden zu erfüllen. Die Einhaltung dieser Leistungszeit war für die Erfüllung des Leistungserfolgs so wesentlich, dass ihre Verfehlung die Leistung wie bei einem absoluten Fixgeschäft danach dauerhaft unmöglich machte, ohne dass es hierfür noch eines Rücktritts bedurft hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14, 16). Eine Erfüllung nach diesen Zeiträumen wäre für die Reisenden ohne Wert gewesen. Die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Leistung begründet gemäß §§ 280, 283, 275 Abs. 1 BGB die Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Das Berufungsgericht wird somit festzustellen haben, in welcher Höhe ein Ausgleich für die nicht erbrachten Unterstützungsleistungen erforderlich ist.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Hoffmann Schuster