...Schließlich wird argumentiert, die nach § 141 Abs. 3 StPO gebotene Prüfung obliege zwar in erster Linie der Staatsanwaltschaft, die Vorschrift entbinde aber nicht auch den Ermittlungsrichter von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen (Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26....