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Urteile für Einwendung

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 355/12
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 366/12
...August 2011 25 a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht die Klägerin auch darin, dass das FG sich nicht mit wesentlichen Einwendungen gegen die Annahme einer Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung befasst habe. Das FG habe nur die Frage der tatsächlichen Unsicherheit des Orts der Geschäftsleitung behandelt....
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  2. Bundesfinanzhof
  3. I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 368/12
...Wegen der einschneidenden, möglicherweise existenzvernichtenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags werde eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZR 157/13
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 365/12
...., UR 2010, 540, Rz 27). 12 Der Senat hält trotz der Einwendungen der Klägerin an seiner bisherigen Rechtsprechung zur richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG fest. Diese überschreitet trotz der Verweisung auf § 18 EStG nicht die bei der Auslegung zu beachtende Wortlautgrenze. Zudem spricht das Erfordernis der Rechtssicherheit (vgl. z.B. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 12....
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  2. Bundesfinanzhof
  3. V R 33/12
...Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler einen Grund für die Anfechtung der Ablösevereinbarung (§§ 119, 123 BGB) – insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen – und auch eine nach § 313 Abs. 2 BGB relevante gemeinsame Fehlvorstellung der Parteien über die Grundlagen dieser Vereinbarung. 8 1. a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass das im Jahr 1925 vereinbarte Wiederkaufsrecht...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 76/10
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 362/12
...Einwendungen gegen die festgestellte Steuerpflicht können nur mit Rechtsbehelfen gegen den Grundlagenbescheid, nicht aber gegen den Folgebescheid --die Grunderwerbsteuerfestsetzung-- erhoben werden. 32 b) Die Grunderwerbsteuer ist der Höhe nach zutreffend unter Berücksichtigung des festgestellten Grundbesitzwerts festgesetzt worden....
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  2. Bundesfinanzhof
  3. II R 14/12
...Die von den Klägern gegen dieses Ergebnis geltend gemachten Einwendungen gehen entweder fehl oder können den Senat nicht überzeugen. 23 a) Sofern die Kläger vorbringen, die Grundsätze der bisherigen Senatsrechtsprechung seien auch deswegen nach Inkrafttreten des AltEinkG nicht mehr anwendbar, weil sich die steuerliche Belastung der Erwerbsminderungsrente durch die Neuregelung verdreifacht habe, weist...
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  2. Bundesfinanzhof
  3. X R 30/14
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 371/12
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 367/12
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 357/12
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 358/12
...Hiermit soll jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung lediglich klargestellt werden, dass eine Vorleistungspflicht ausscheidet, wenn der Berufshaftpflichtversicherer aufgrund anderer Einwendungen, die seine Einstandspflicht aus der Berufshaftpflichtversicherung dem Grunde nach betreffen, leistungsfrei ist. 15 Anlass für die Einführung einer Vorleistungspflicht in § 19a Abs. 2 Satz...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 131/09
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 372/12
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 370/12
...Denn sie ist berechtigt, Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Herausgabeanspruch zu erheben, weil diese erst nach Rechtskraft des Berufungsurteils im Vorprozess, mithin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 305/16
...Insbesondere kommt es darauf an, welche Einwendungen von den Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 13). Aus dem Berufungsurteil ist nicht ersichtlich, dass die Parteien konkrete Einwendungen gegen den Mietspiegel von Geilenkirchen erhoben hätten....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 373/12