...beurteilt werden, ob es im Bescheinigungsverfahren zu einer Statusfeststellung kommen wird, ohne dass - wie hier - diese Entscheidung in irgendeiner Weise von der Erteilung des (nachträglichen) Aufnahmebescheides abhängt, ist kein Grund für die Entscheidung eines Aufnahmeantrages zu erkennen. 27 2.2 Bei dieser Sachlage bedarf es hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nicht der Prüfung der weiteren Einwendungen...