.... [= Drittschuldner zu 2], …, - auf sein Auseinandersetzungsguthaben, soweit es sich gegen die Drittschuldner richtet, - auf Ermittlung, Zuteilung und Auszahlung seiner Gewinnanteile, auch für vergangene Jahre, - auf Vergütung für Geschäftsführertätigkeit und sonstige Dienstleistungen, - auf Ersatz von Aufwendungen für die Partnerschaft, - auf Rückzahlung von Darlehen, - auf Auszahlung sonstiger Guthaben...