1. Bei Mehrarbeit in der Form des Bereitschaftsdienstes besteht ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG im Verhältnis "1 zu 1". 2. Für bloße Anwesenheitszeiten, in denen keine Verpflichtung besteht, sich im Bedarfsfall zur Dienstleistung bereitzuhalten, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG. 3. Bei im Auslandsdienst angefallener Mehrarbeit besteht für den Zeitraum der Wahrnehmung des Freizeitausgleichs im Inland weder ein Anspruch auf...