Entscheidungsdatum: 14.11.2016
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beitragen, ob ein Bebauungsplan die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO wahrt, wenn in ihm alle zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässige Nutzungen aber allgemein zugelassen werden.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.