(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
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Wohngebäude,
- 2.
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die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
- 3.
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Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
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Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 2.
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sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 3.
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Anlagen für Verwaltungen,
- 4.
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Gartenbaubetriebe,
- 5.
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Tankstellen.