Die in der niedersächsischen Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (i.d.F. vom 14. September 2004) getroffene Regelung, für die Untersuchung von Schlachtgeflügel "zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt", genügt nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Dem Gebührentatbestand fehlt die notwendige Regelungsdichte, weil er die Festlegung des Gebührensatzes den zuständigen kommunalen Veterinärbehörden überlässt, ohne...