1. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. (juris: GrStG 1973) dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss an Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 <126> und vom 25. Juni...