Entscheidungsdatum: 08.05.2014
Für Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen, die einem von einer vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
1. Der Senat hat das Rubrum des Verfahrens berichtigt, da es sich bei der in der Antragsschrift angegebenen Bezeichnung des Beklagten - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - um eine offenkundige Unrichtigkeit handelte. Den angefochtenen Bescheid hat das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erlassen.
2. Die vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat für den vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Antragsgegners vom 26. März 2013, mit dem die von ihr unter dem 20. März 2013 beantragte Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 128,52 Euro für das Besitzeinweisungsverfahren nach § 18f FStrG abgelehnt worden ist. Nicht Gegenstand ihres Kostenfestsetzungsantrags - und damit auch nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses - ist die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 44 Abs. 1, 2 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg - EntGBbg -; die insoweit geltend gemachten Kosten hatte der Beklagte bereits vor der Antragstellung in Höhe von 656,05 Euro beglichen.
Bei dem damit allein in Rede stehenden Anspruch auf Erstattung der im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) entstandenen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Streitigkeit ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen.
a) Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, auf den sich das Oberverwaltungsgericht bezieht, enthält für den vorliegenden Rechtsstreit keine Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten. Die Vorschrift erfasst nur Entschädigungsansprüche für Enteignungen im verfassungsrechtlichen Sinne, also für die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (stRspr des BVerfG, s. nur Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 u.a. - BVerfGE 104, 1 <9> und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - DÖV 2014, 242 <244> jeweils m.w.N.; vgl. zur Rechtswegzuständigkeit auch Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2013, § 40 Rn. 500 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rn. 502 ff.; Haack, in: Gärditz, VwGO, Stand 2013 § 40 Rn. 131 und Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rn. 57 jeweils m.w.N.). Um eine solche Enteignungsentschädigung geht es bei der hier umstrittenen Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten eines Besitzeinweisungsverfahrens nicht. Das gilt auch unter der Prämisse, dass der Besitz des Grundstücks Bestandteil des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums ist und die vorzeitige Besitzeinweisung demzufolge bereits Enteignungscharakter hat (so Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts, 3. Aufl. 1996, Rn. 2066; Dyong, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 116 Rn. 17; Aust, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 1397 Rn. 30.1; Scheidler, UPR 2009, 125; s. auch OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 20 B 1789/07 - NWVBl 2009, 316 juris Rn. 9). Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen bedürfen hier keiner Vertiefung. Denn unabhängig davon ist der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden gerechten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG) von Verfassungs wegen nicht gezwungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen gerade der Enteignungsentschädigung (mit der Rechtswegfolge aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) zuzuordnen; in § 18f FStrG ist dies auch nicht geschehen.
Trifft das Gesetz keine eigenständige Regelung über die Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, können allerdings die betreffenden Enteignungsvorschriften verfassungskonform dahin auszulegen sein, dass derartige Kosten als Folgeschäden der Enteignung zu entschädigen sind (so bereits BGH, Urteil vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 - NJW 1966, 493 <496> zu § 96 BBauG/BauGB; s. auch Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 14
Die Grundentscheidung, die der Bundesgesetzgeber für Enteignungskosten - einschließlich der Kosten vorläufiger Besitzeinweisungen (Dyong a.a.O. Rn. 19a) - in § 121 Abs. 2 BauGB getroffen hat, hat Auswirkungen auch auf den in § 18f FStrG geregelten Fall der vorzeitigen Besitzeinweisung. Sie schließt es aus, die notwendigen Rechtsverfolgungskosten dort als Teil der Entschädigung (§ 18f Abs. 5 FStrG) aufzufassen. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber an der seinerzeit als unbillig empfundenen, durch die Neufassung des § 121 BauGB überwundenen Rechtslage gerade im Zusammenhang mit § 18f FStrG dennoch hätte festhalten wollen. Vielmehr deutet der Umstand, dass in § 18f FStrG eine spezielle Regelung über die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung fehlt, auf eine planwidrige Regelungslücke hin, die durch entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 BauGB zu schließen ist.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte drängt sich nach Auffassung des Senats auch weder wegen einer besonderen Sachnähe der ordentlichen Gerichte für Entschädigungsfragen noch unter den vom Oberverwaltungsgericht genannten Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätsgesichtspunkten auf, wobei offen bleiben kann, ob für diese Kriterien angesichts des Erfordernisses einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überhaupt Raum ist (kritisch hierzu insbesondere Ehlers a.a.O. § 40 Rn. 489 ff.). Nach der Systematik des entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 BauGB steht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nicht im Zusammenhang mit der Besitzeinweisungsentschädigung; eine besondere Sachnähe besteht vielmehr zu dem Rechtsbehelf gegen die vorzeitige Besitzeinweisung als solche, für den § 18f Abs. 6a FStrG die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung und mithin die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzt (s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2010 - 11 Bauland W 1/10 - NVwZ 2011, 639).
b) Die Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten ergibt sich auch nicht aus § 50 Abs. 1 Satz 2 EntGBbg i.V.m. §§ 217 ff., 232 BauGB (Zuweisung zu den Kammern und Senaten für Baulandsachen). Die landesrechtliche Zuweisungsnorm gilt nur für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde "nach diesem Gesetz", d.h. wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist (vgl. § 1 Satz 1 EntGBbg). Eine bundesrechtliche Verweisungsnorm, wie sie § 19 Abs. 5 FStrG für Enteignungen im engeren Sinn enthält, fehlt für die vorzeitige Besitzeinweisung. Damit können die genannten Rechtswegbestimmungen auch nicht entsprechend angewandt werden.
c) Eine abdrängende Zuweisung ist schließlich auch nicht aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entnehmen. Die dort genannte "Aufopferung für das gemeine Wohl" erfasst nur den allgemeinen (ungeschriebenen) Aufopferungsanspruch, der zurücktritt, wenn - wie hier - eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage besteht (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 108; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 <6 ff.>).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht wegen der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (Beschlüsse vom 28. September 1994 - BVerwG 1 B 163.94 u.a. - Buchholz 300 § 13 GVG Nr. 4 und vom 12. April 2013 - BVerwG 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 Rn. 12). Die Streitwertfestsetzung entfällt, weil Gerichtskosten nicht angefallen sind (KV Nr. 5502 i.V.m. § 1 GKG).