Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird um Klärung folgender Frage im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV gebeten: Ist Artikel 5 REACH-Verordnung dahingehend auszulegen, dass vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21, 23 REACH-Verordnung Stoffe nur dann aus dem Unionsgebiet exportiert werden dürfen, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen des Titels II der REACH-Verordnung, soweit vorgeschrieben, registriert wurden?