1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes und in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 - BVerwG 3 C 14.11 (3 C 44.09) - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das...
Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21. August 2012 - 23 KLs 31/11 - verletzt den Beschwerdeführer hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Januar 2013 - 1 Ws 342/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird insoweit an...
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 453/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2015 - 2 Ws 216/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 11. November 2014 verwirft. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die...
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2013 - 7 W 241/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2013 - 7 W 241/13 - gegenstandslos. 2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu...
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