Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 28.10.2015


BVerfG 28.10.2015 - 2 BvR 1613/15

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
28.10.2015
Aktenzeichen:
2 BvR 1613/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151028.2bvr161315
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Juli 2015, Az: 1 Ws 144/15, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

2

So liegt der Fall hier. Die Verfassungsbeschwerde zeigt zunächst bereits keinerlei nachvollziehbare Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers auf, sondern stellt sich als Ansammlung reiner Unmutsäußerungen dar. Dabei ergeht sich der Beschwerdeführer in verbalen Obszönitäten, die er mit dem Abdruck eines anstößigen Fotos abschließt.

3

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.