Entscheidungsdatum: 03.11.2015
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind. Sie ist als Wohnungsbaugesellschaft tätig und hat sich ausweislich ihrer Satzung "zur Bereitstellung von Wohnraum (…) zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen und zur Schaffung und Erhaltung von preisgünstigem Wohnraum für finanziell schwächer gestellte Bevölkerungskreise" verpflichtet.
2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt sie eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie sind unzulässig.
Der Beschwerdeführerin fehlt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis, denn sie ist im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Grundrechte nicht grundrechtsfähig (Art. 19 Abs. 3 GG).
1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann "jedermann" mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 129, 78 <91>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 <511>). Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>; 21, 362 <369>; 59, 231 <255>; 61, 82 <100 f.>; 65, 1 <43>). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>; 70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 <511 f.>). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 45, 63 <79 f.>; 68, 193 <212 f.>; 128, 226 <245 f., 247>). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Universitäten und Fakultäten (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>; 78, 101 <102 f.>) und Kirchen (BVerfGE 18, 385 <386 f.>; 42, 312 <322>; 66, 1 <19 f.>).
2. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind. Als von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen nimmt sie Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, und damit typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. BVerfGE 95, 64 <85>) wahr, ohne einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet zu sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.