Die Vollziehung der in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2012 - 5526653-423 - angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017, untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.