Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 Ws 551/14 Vollz - zutreffend festgestellt hat, unzulässig war. Der anwaltlich...