Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 01.03.2017


BVerfG 01.03.2017 - 2 BvR 1692/16

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Wiedereinsetzungsantrags aus formalen Gründen - hier: Verfehlung der Anforderungen des § 45 Abs 2 StPO an Antragsbegründung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
01.03.2017
Aktenzeichen:
2 BvR 1692/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170301.2bvr169216
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
Vorinstanz:
vorgehend OLG Koblenz, 29. Januar 2015, Az: 2 Ws 551/14 Vollz, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 23. August 2014, Az: 7c StVK 67/14, Beschluss
Zitierte Gesetze
StVollzG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 Ws 551/14 Vollz - zutreffend festgestellt hat, unzulässig war.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zur Begründung lediglich auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2016 (2 BvR 854/15) verwiesen. Dies genügte jedoch nicht, um den Antrag in zulässiger Weise zu stellen, auch wenn sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die fehlende Begründung der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge auf einem Justizfehler beruht. Zum einen hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen und glaubhaft machen müssen, weshalb die Verfahrensrüge nicht begründet worden ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zum anderen hätte er die Begründung der Verfahrensrüge formgerecht innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachholen müssen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Beides hat er jedoch versäumt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.