Das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Oktober 2015 - 2 KLs 291/14 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 - 1 StR 175/16 - verletzen das Recht der Beschwerdeführer aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden, soweit sie die Beschwerdeführer betreffen, aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Land...