Entscheidungsdatum: 27.12.2016
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Übertragung des Sorgerechts für ihre Kinder von dem zuletzt allein sorgeberechtigten, zwischenzeitlich verstorbenen Kindesvater auf das Jugendamt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch.
2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.
a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 32 Abs. 1 BVerfGG genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 <226 f.>; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte.
Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragstellerin legt nicht nachvollziehbar dar, worin der schwere Nachteil oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht.
b) Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragsstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag nicht. Es fehlt an einer geordneten und nachvollziehbaren Darstellung von Sachverhalt, Verfahrensgang und Verfahrensstadium. Auch hat die Antragstellerin die beanstandete Sorgerechtsentscheidung weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, dass wenigstens summarisch beurteilt werden könnte, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).