Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.12.2016


BVerfG 16.12.2016 - 1 BvR 1336/14

Nichtannahmebeschluss: Zugang zur Rechtsmittelinstanz als solcher keine Sache des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG), sondern des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) sowie der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - Rüge einer Verletzung von Art 103 Abs 1 GG infolge Nichtzulassung der sozialgerichtlichen Revision unzureichend substantiiert


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
16.12.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 1336/14
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161216.1bvr133614
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BSG, 1. April 2014, Az: B 9 V 54/13 B, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 18. Juni 2013, Az: L 2 VG 23/11 ZVW, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 24. Februar 2010, Az: L 2 VG 16/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die Ansprüche der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die behauptete Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.

2

Die Beschwerdeführerin hat hierzu geltend gemacht, dass ihr auf Grund der Nichtzulassung der Revision die Möglichkeit genommen worden sei, das sie belastende Urteil des Landessozialgerichts höchstrichterlich überprüfen zu lassen. Damit verkennt sie, dass der Zugang zur Revisionsinstanz als solcher keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des effektiven Rechtsschutz darstellt. Das Recht auf rechtliches Gehör schützt nämlich nicht davor, dass der Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr): Konkret kann sich eine Gehörsverletzung nicht daraus ergeben, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere gegen die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landessozialgerichts, im Hinblick auf die Funktion des Revisionsgerichts inhaltlich ungeprüft geblieben sind, weil das Bundessozialgericht davon ausgegangen ist, ein Revisionszulassungsgrund habe nicht vorgelegen.

3

Eine Gehörsverletzung wäre in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht hätte, dass das Landessozialgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision oder insbesondere das Bundessozialgericht im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wesentliches Vorbringen außer Acht gelassen hätte (oder im Verfahren des Bundessozialgerichts selbst auf sonstige Weise ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre). Das hat sie jedoch nicht getan; vielmehr kritisiert sie nur inhaltlich das Urteil des Landessozialgerichts vom 18. Juni 2013 und versucht damit, das fachgerichtliche Verfahren in anderem Gewande fortzuführen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht jedoch nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu prüfen hat (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; 111, 54 <84>; stRspr), lässt sich damit eine Verfassungsbeschwerde ungeachtet der Schwere der Erkrankungen der Beschwerdeführerin und sogar ungeachtet möglicher Fehler der Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts - die hier allerdings nicht deutlich geworden sind - nicht in zulässiger Weise begründen.

4

Vor diesem Hintergrund lagen - auch unter Berücksichtigung des abweichenden Maßstabs hierfür - die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts von Anfang an nicht vor.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.