1. a) Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt. b) Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. c) Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H… für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H…...
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 - III-1 Ws 150/16 - und der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2016 - 051 StVK 9/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 2016 - III- 1 Ws 150/16 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf...
1. Die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein. 2. Die Pflicht zur Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind. 3. Die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner darf nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
1. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die jeweils notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan wird bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde untersagt, längstens für die Dauer von zwei Monaten.
1. Die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2016 - SR StVK 768/16 - und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Der Freistaat Bayern hat dem...
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 22. August 2016 - 15 StVK 297/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2017 - 1 Ws 200/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Das Land...
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 1935/17
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen