Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 09.05.2018


BVerfG 09.05.2018 - 1 BvR 1900/17

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
09.05.2018
Aktenzeichen:
1 BvR 1900/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180509.1bvr190017
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 309/15, Beschlussvorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: IV ZR 309/15, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 19. Mai 2015, Az: 12 U 411/14, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 29. August 2014, Az: 6 O 561/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung seiner Rentenansprüche benachteiligt wäre, ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die in erster Linie gerügt wird, nicht ersichtlich.

2

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen, dessen wesentliche Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der hier beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.