1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 - S 26 KR 1041/11 - und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R - verletzen den Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 100/15 in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 28/12 R - und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 9. November 2012 - S 26 KR 1041/11 - werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Köln...
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Eine weitergehende Auslagenerstattung erfolgt nicht. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für den...
1. Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. März 2015 - 03 Ns-40 Js 81/13-178/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2015 - III-4 RVs 76/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. 3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 4....
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 823/18
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