Entscheidungsdatum: 27.06.2018
1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich hier bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2017 - 1 BvR 486/17 -, juris, Rn. 3).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.