Entscheidungsdatum: 09.05.2018
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen nicht den grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tage verwiesen, dessen wesentlichen Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der im hiesigen Ausgangsverfahren beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.