...Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (- 1 BvR 1136/96 -), durch den das damalige VBL-Satzungsrecht für verfassungswidrig erklärt wurde, nicht mehr berechtigt erwarten konnten, dass die Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung der VBL in der 38., 39., 40. und 41. Fassung weiter fortbestehen würde....