Entscheidungsdatum: 05.12.2016
1. Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 (erlassen am 13. Oktober 2016) - 21 UF 56/16 - wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die im Fachverfahren bestellte Verfahrensbeiständin gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch die den Kindeseltern das Sorgerecht unter Auflagen zurückübertragen und die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern angeordnet wird.
1. a) Das hier betroffene Mädchen wurde im November 2014 von seiner Mutter in der 30. Schwangerschaftswoche geboren. Die damals 25 Jahre alte Kindesmutter, deren Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie abgerissen ist, hatte nach eigenen Angaben bis kurz vor der Entbindung nicht bemerkt, dass sie schwanger war. Medikamente zur Behandlung einer bei ihr im Jugendalter festgestellten Epilepsie hatte sie einige Zeit zuvor aus eigenem Entschluss und nach eigenen Angaben aufgrund eines Kinderwunsches abgesetzt. Mit dem Kindesvater und der Tochter lebte die Kindesmutter zunächst bei dessen Eltern, bis sie Anfang März 2015 eine gemeinsame Wohnung bezogen. Der Kindesvater wurde wegen Alkoholmissbrauchs und Epilepsieverdachts zeitweise mit Fahrverboten belegt. Die Kindeseltern heirateten am 8. Mai 2015. Im März 2017 erwarten die Kindeseltern ein weiteres gemeinsames Kind.
Das Mädchen wurde am 18. Dezember 2014 von der Frühgeborenenstation zu seinen Eltern entlassen. Eine durch die Kinderklinik eingesetzte Hebamme wurde von den Kindeseltern nach zwei bis drei Besuchen entlassen. In der Folge wurde das Kind von den Eltern zweimal in das Kinderkrankenhaus gebracht, weil es häufig schrie und dann auch an Gewicht verlor. Im Krankenhaus wurden bei dem Kind unklare Schreiattacken bei Meteorismus (Blähbauch) und Obstipation (Verstopfung) diagnostiziert. Nach stationärer Untersuchung und Behandlung sowie ausreichender Gewichtszunahme wurde das Kind nach dem Entlassungsbericht der Klinik am 7. Januar 2015 wieder zu seinen Eltern entlassen. Am 28. Januar sowie am 6. und 10. Februar 2015 wurde das Kind von einer Physiotherapeutin behandelt, auf die das Kind freundlich und unauffällig wirkte.
Bei einem Routinetermin zur Gewichtskontrolle am 11. Februar 2015 fielen der Kinderärztin diskrete Hämatome (Einblutungen) an allen Gliedmaßen des Kindes auf, die die Eltern nach ihren Angaben am Vorabend beim Baden bemerkt hätten. Die Kinderärztin veranlasste zur Abklärung die erneute stationäre Aufnahme des Kindes ins Kinderkrankenhaus. Bei Röntgenaufnahmen des Brustkorbs wurden dort ältere (mit Kallusbildung knöchern konsolidierte) Rippenserienfrakturen auf beiden Seiten (an fünf Rippen links und vier Rippen rechts) festgestellt. Auf Grund des von der Klinik gemeldeten Verdachts einer Kindesmisshandlung erfolgte am 17. Februar 2015 ein sogenanntes Round-Table-Gespräch, anlässlich dessen der anwesende Oberarzt zu den festgestellten Rippenbrüchen erklärte, dass diese nicht frisch, sondern einige Wochen alt seien. Der Oberarzt machte deutlich, dass derartige Verletzungen nur durch massive Gewalteinwirkung entstehen könnten. Die Kindeseltern hatten ebenso wenig wie die Großeltern eine schlüssige Erklärung für die Verletzungen. Das Jugendamt beschloss die Einleitung einer rechtsmedizinischen Untersuchung und kündigte die Inobhutnahme des Kindes an.
b) Das Kind wurde vom Jugendamt nach der dem Familiengericht am 18. Februar 2015 angezeigten Inobhutnahme und Entlassung aus der Klinik am 19. Februar 2015 in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Die Kindes-eltern hatten zunächst wöchentlich für eine Stunde begleiteten Umgang mit ihrem Kind.
Das vom Jugendamt in Auftrag gegebene wissenschaftliche Gutachten der Rechtsmedizin vom 6. März 2015 kam zu dem Ergebnis, dass die Entstehung der Hämatome nur durch eine äußere Einwirkung zu erklären sei, da sich Kinder mit drei Monaten nicht eigenständig bewegten. Die festgestellten Befunde seien dis-kret und seien zum Beispiel mit einem vermehrten Festhalten etwa bei pflegerischen Maßnahmen zu erklären. Die Befunde ließen keine weiteren Schlussfolgerungen zu, auch wenn sie für einen nicht mobilen Säugling auffällig und ungewöhnlich seien. Die Rippenbrüche seien bei Kindern, speziell bei Säuglingen, ausgesprochen ungewöhnlich, da sie üblicherweise selbst bei heftigen Brustkorbverbiegungen (wie z.B. bei erforderlichen Wiederbelebungsmaßnahmen) nicht aufträten. Das Auftreten derart symmetrischer Rippenbrüche sei nur durch eine ganz massive Brustkorbkompression zu erklären. Die Lokalisation seitlich spreche ebenfalls für diesen Kompressionsmechanismus. Die symmetrischen Brüche würden durch Umgreifen des Rumpfes von seitlich mit je einer Erwachsenenhand und kräftiges Zudrücken beziehungsweise Zusammendrücken des Brustkorbes hervorgerufen. Dies sei eine Verletzung, die eine kräftige Gewalteinwirkung voraussetze. Sie sei nicht mit einem ungeschickten Umgang mit dem Kind zu erklären oder durch festeres Zufassen, etwa wenn das Kind zu entgleiten drohte. Eine genauere zeitliche Einordnung dieser Verletzung sei nicht möglich. Es handele sich jedenfalls um wochenalte Verletzungen, da der Knochenkallus - nur dieser sei röntgenologisch nachweisbar - üblicherweise ab ca. 14 bis 21 Tagen nach Verletzungsentstehung festzustellen sei. Bei Brüchen von Rippen, die durch die ständigen Atembewegungen nicht bewegungslos in ihren Knochenenden blieben, könne sich dieser Zeitraum noch verlängern. Rippenbrüche seien, gerade durch die ständigen Atemexkursionen, darüber hinaus schmerzhaft.
c) Unter Vorlage des rechtsmedizinischen Gutachtens stellte das Jugendamt sodann einen Antrag, der allein sorgeberechtigten Kindesmutter nach § 1666 BGB die elterliche Sorge zu entziehen. Mit Beschluss vom 14. April 2015 (erlassen am 15. April 2015) entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für das betroffene Kind vorläufig und ordnete Vormundschaft durch das Jugendamt an. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten hätten die Rippenbrüche nur durch eine massive Brustkorbkompression hervorgerufen werden können und seien für das Kind mit extremen Schmerzen verbunden gewesen. Die Eltern hätten sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert, hätten sich diese Verletzungen aber nach ihren Angaben gegenüber dem Jugendamt nicht erklären können. Da sie gegenüber dem Jugendamt jedoch gleichzeitig behauptet hätten, das Kind die ganze Zeit selbst beaufsichtigt zu haben, sei eine Gefährdung des Kindes nicht auszuschließen.
2. a) Im Hauptsacheverfahren bestellte das Amtsgericht zunächst die hiesige Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeiständin. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ordnete das Familiengericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens an. In dem Gutachten vom 2. Oktober 2015 führte die Sachverständige unter anderem aus, dass das Kind aufgrund der Frühgeburt und insbesondere aufgrund der negativen lebensgeschichtlichen Erfahrungen einen deutlich erhöhten emotionalen Bedarf habe.
Insoweit sei davon auszugehen, dass der Mutter aufgrund eigener lebensgeschichtlich ungünstiger Erfahrungen beziehungsweise möglicherweise fehlender Lernerfahrungen ein intuitiver, feinfühliger Umgang mit dem Kind erschwert sei, weil sie selbst wenig liebevolle und fürsorgliche Betreuungs- und Interaktionserfahrungen habe machen können. Hier sei eine wesentliche Anleitung und Korrektur notwendig. Im Hinblick auf die von der Kindesmutter berichteten wiederholten körperlichen Grenzverletzungen durch die eigene, impulsiv und aggressiv reagierende Mutter und einem Kontaktabbruch zum alkoholkranken Vater nach Trennung der Eltern werde die Gefahr unsachgemäßer Reaktionen gegenüber dem Kind als erhöht angesehen - insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Befundes einer schweren Kindesmisshandlung. In diesem Zusammenhang sah die Sachverständige auch den Umstand, dass die Kindesmutter ihre Schwangerschaft nicht bemerkt hatte, als weiteren kritischen Aspekt an. Aus psychologischer Sicht könne eine Überforderung der Kindesmutter mit der bestehenden Schwangerschaft vermutet werden, denkbar sei auch eine defizitäre Selbstwahrnehmung oder auch eine Verleugnung, da in der Partnerschaftsbeziehung ein Kinderwunsch bislang nicht thematisiert worden sei. Eine Gefahr bestehe auch aufgrund der Epilepsieerkrankung, an der die Kindesmutter seit ihrem 14. Lebensjahr leide. Sie sei nach medikamentöser Einstellung viele Jahre anfallsfrei gewesen. Die Medikamente habe sie zwischenzeitlich abgesetzt. Diesbezügliche Angaben der Mutter hätten kontextabhängig divergiert. So habe sie gegenüber der Sachverständigen angegeben, nach Rücksprache mit einem Arzt gehandelt zu haben. Im Krankenhaus, wohin sie nach einem neuerlichen Krampfanfall eingeliefert worden sei, habe sie eingeräumt, die Medikamente aufgrund eines Kinderwunsches eigenmächtig abgesetzt zu haben. Erneut seien Medikamente verschrieben worden. Die zuverlässige Einnahme stehe in Frage, woraus Einschränkungen der mütterlichen Erziehungsfähigkeit resultieren könnten. Ein Gefährdungsrisiko für das Kind könne, falls es zu einem etwaigen eigenmächtigen Absetzen der Medikamente und in der Folge zu einem Krampfanfall komme, nicht ausgeschlossen werden.
Auch beim Kindesvater bestünden Defizite in der Emotionalität und Einfühlungsfähigkeit. Es sei dem Vater, ähnlich wie der Mutter, nicht möglich gewesen, Signale schwerer Schmerzen des Säuglings wahrzunehmen und hierauf unmittelbar zu reagieren. Auch Angaben des Vaters wiesen auf relevante lebensgeschichtliche Belastungen hin. Die Gefahr, dass der Vater gegenüber dem Kind unsachgemäß reagiere, werde als erhöht angesehen, zumal sich Hinweise auf einen zumindest in der Vergangenheit kritischen Alkoholkonsum sowie auf eine epileptische Erkrankung ergeben hätten, wobei eine medizinischen Abklärung jeweils wünschenswert sei.
Die Prognose hinsichtlich einer gelingenden Zusammenarbeit mit Fachkräften sei schwierig. Zwar sei insoweit von einer grundsätzlichen Bereitschaft der Eltern auszugehen, allerdings hätten beide Eltern auch im Kontext der Begutachtung eine Tendenz gezeigt, verschiedene Aspekte nicht zu thematisieren. Dies sei jedoch eine wesentliche Voraussetzung, um Veränderungen einleiten und etablieren zu können und auch eine unabdingbare Voraussetzung dafür, das Kind vor etwaigen neuerlichen Übergriffen schützen zu können.
Im Ergebnis sei unter der Prämisse der Misshandlung des Kindes durch einen Elternteil von einem hohen Wiederholungsrisiko auszugehen, verbunden mit potentiell weitreichenden Folgen angesichts des entwicklungs- und altersbedingt noch erhöhten Schutz- und Betreuungsbedarfs des Kleinkindes und fehlender Möglichkeit des Kindes zum selbständigen Schutz. Wenn die Eltern die alleinige Verantwortung für das Kind trügen, könnten ihre Überforderung und die Erhöhung eines Misshandlungsrisikos nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere sei eine Gefährdung des Kindes unmittelbar durch die Eltern selbst nicht auszuschließen. Das Risiko lasse sich durch aufsuchende Hilfen nicht ausreichend reduzieren.
b) Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, bei der die Sachverständige nach weiteren Ausführungen zur Sache erklärte, dass aus psychologischer Sicht eine Rückführung des Kindes zu den Eltern nicht in Betracht komme, entzog das Amtsgericht den Eltern mit Beschluss vom 22. Februar 2016 (erlassen am 23. Februar 2016) die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind und ordnete Vormundschaft durch das Jugendamt an. Der Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB sei nach Würdigung aller Umstände erforderlich, um eine schwerwiegende Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl des minderjährigen Kindes abzuwenden. Bei beiden Eltern seien so erhebliche Defizite in der Erziehungsfähigkeit festzustellen, dass das grundrechtlich verankerte Erziehungsrecht der Eltern hinter den Interessen des Kindes zurücktreten müsse. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Erziehungsfähigkeit beider Kindeseltern nicht in einem für das Kind erforderlichen Maße gegeben sei, so dass es auch ausgeschlossen sei, das Sorgerecht einem Elternteil allein zu übertragen. Bereits das Vermögen, die Versorgung des Kindes sicherzustellen, sei vorliegend höchstens eingeschränkt gegeben. Auch sei zu bedenken, dass die Kindeseltern zwar angegeben hätten, ihre Tochter mit Ausnahme der Klinikaufenthalte ununterbrochen selbst beaufsichtigt zu haben, dass es in dieser Zeit allerdings höchst wahrscheinlich zu massiven Misshandlungen gekommen sei, welche die Eltern entweder selbst ausgeführt oder jedenfalls nicht verhindert hätten. Das Gericht halte die Angaben der Eltern, man habe dem Kind im Krankenhaus die Rippen gebrochen, für wenig glaubhaft.
Dies sei allerdings nur ein Aspekt, der bei der Feststellung der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Eltern und beim Entzug der elterlichen Sorge zu berücksichtigen gewesen sei. Ausschlaggebend sei gewesen, dass beide Kindeseltern gegenüber dem Gericht den Eindruck erweckt hätten, auf emotionaler Ebene ihrem Kind nicht ansatzweise gerecht werden zu können und nicht in der Lage zu sein, die Bedürfnisse ihrer Tochter richtig einschätzen zu können. Die Einschätzung, dass es den Eltern an Empathie fehle, werde durch die Einblicke der Sachverständigen in die Eltern-Kind-Beziehung gestützt. Dem entspreche auch der von Seiten des Jugendamts der Sachverständigen übermittelte Eindruck, die Eltern hätten in Anbetracht der Inobhutnahme und bei Konfrontationen mit den erlittenen Verletzungen des Kindes wenig Emotionalität gezeigt. Auch die Verfahrensbeiständin - die hiesige Beschwerdeführerin - habe die Eltern als wenig einfühlend in die verletzungsbedingten Schmerzen eingeschätzt. Außerdem spreche gegen die Erziehungseignung der Eltern, dass sie die Schmerzen ihres Kindes durch die Rippenbrüche nicht wahrgenommen hätten. Auch die Übernahme der elterlichen Sorge durch einen Elternteil komme nicht in Betracht. Selbst wenn die Sachverständige bei der Kindesmutter Grundkompetenzen hinsichtlich der Pflege und Versorgung gesehen habe, sei sie nicht in der Lage, auch emotional den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Bedenken bestünden hier bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben beispielsweise zur Schwangerschaft und der Epilepsie der Kindesmutter. Die Sachverständige habe hierzu betont, dass die Nichtbeachtung der Schwangerschaft ein weiteres Zeichen dafür sei, dass die Beziehung zum Fötus bereits in der Schwangerschaft beeinträchtigt gewesen sei und dies für eine Überforderung mit der Schwangerschaft spreche. Mit unsachgemäßen Reaktionen der Kindesmutter könne auch deshalb gerechnet werden, weil diese Gewaltübergriffe durch ihre eigene Mutter in ihrer Jugend erlitten habe. Diesen Einschätzungen schließe sich das Gericht an.
Auch eine Übernahme der elterlichen Sorge durch den Kindesvater scheide aus. Beim Kindesvater seien in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht bereits erhebliche Defizite in der Selbstwahrnehmung festzustellen gewesen. Der Kindesvater habe zu verstehen gegeben, dass er die von der Sachverständigen festgestellten Erziehungsdefizite nicht ernst nehme. Ferner habe sich der Kindesvater in der mündlichen Verhandlung in diverse Widersprüche verstrickt. So habe er angegeben, seit 2013 keine Alkoholprobleme mehr zu haben. Dem widerspreche, dass die Hausärztin des Kindesvaters der Sachverständigen nach deren Auskunft gegenüber angegeben habe, ihn bei einer Untersuchung erkennbar alkoholisiert angetroffen zu haben. Gleichzeitig sei der Vater dem Verdacht der Epilepsie in seiner Person nicht nachgegangen, obwohl ihm durch seine Ärzte hierzu geraten worden sei.
Die Anforderungen, die die Sachverständige an die Eignung als Bezugsperson stelle, könnten die Eltern nicht erfüllen. Die Eltern hätten sich nach dem übereinstimmenden Eindruck aller Beteiligten in mehreren Situationen als überfordert erwiesen.
c) Das Kind befindet sich seit April 2016 in einer Dauerpflegestelle. Seitdem erfolgen Besuchskontakte der Kindeseltern im Zweimonatsabstand für eine Stunde.
d) Auf die gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde der Kindeseltern änderte das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenem Beschluss vom 7. Oktober 2016 (erlassen am 13. Oktober 2016) dahingehend ab, dass die elterliche Sorge für das betroffene Kind unter Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts auf die Eltern zurückübertragen werde. Das Kind sei binnen sechs Wochen zu seinen Eltern zurückzuführen. Den Eltern werde geboten, die ihnen zur Verfügung gestellten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - insbesondere Dienste der Erziehungsberatung und der sozialpädagogischen Familienhilfe - über die Zeit der Rückführung des Kindes hinaus in Anspruch zu nehmen.
Zur Begründung der Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, dass die zulässige Beschwerde im Ergebnis zur Herstellung der gemeinsamen Sorge der Eltern mit der Maßgabe führe, dass die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie in ihre Obhut mit Unterstützung des Jugendamts allmählich erfolge und sie die ihnen angebotenen öffentlichen Hilfen auch nach der Rückführung des Kindes weiterhin annehmen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Ausgehend von den insoweit auch verfassungsrechtlich geltenden Grundsätzen sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Kind vom Jugendamt in Obhut genommen und nach Widerspruch der Eltern eine familiengerichtliche Entscheidung über Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Kindeswohl herbeigeführt worden sei. Eine Fortdauer der aus damaliger Sicht veranlassten Herausnahme des drei Monate alten Säuglings aus seiner Herkunftsfamilie erscheine inzwischen aber nach Abwägung aller Umstände nicht mehr erforderlich und verhältnismäßig. Es sei zu erwarten, dass dies die Lage des demnächst zwei Jahre alten Kindes nicht verbessern werde und seiner Gefährdung mit milderen Maßnahmen als der dauernden Trennung von seinen leiblichen Eltern begegnet werden könne.
Die am 11. Februar 2015 im Kinderkrankenhaus festgestellte Brustkorbverletzung deute auf eine erhebliche körperliche Schädigung des Säuglings durch seine Eltern oder ihnen nahestehende Personen in der häuslichen Sphäre hin. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens seien die Rippenserienfrakturen die Folge einer massiven, nicht auf bloße Ungeschicklichkeit zurückzuführenden Gewalteinwirkung. Weder der das Kind behandelnden Physiotherapeutin noch dem Krankenhauspersonal könne ein derart grobes Fehlverhalten ernsthaft angelastet werden. Nach Überzeugung des Senats, die sich mit der wohl begründeten Entscheidung des Familiengerichts decke, seien die Eltern, die das Kind mit Ausnahme der Klinikaufenthalte durchgängig beaufsichtigt haben wollen, für die zu den Rippenbrüchen führende massive Kompression des kindlichen Brustkorbs durch einen Erwachsenen zumindest mitverantwortlich - sei es, dass einer von ihnen selbst Täter gewesen sei, sei es, dass beide die schmerzhafte Verletzung des Kindes durch einen Dritten zugelassen und im Nachhinein vertuscht hätten.
Obgleich die Verletzung des Kindes danach durch ein nicht zu entschuldigendes Fehlverhalten der Eltern mindestens mitverursacht worden sei, deuteten die übrigen Umstände eher auf ein Augenblicksversagen als auf wiederholte, in vergleichbarer Weise auch künftig zu erwartende Misshandlungen hin. Die von der Kinderärztin am 11. Februar 2015 bemerkten Hämatome an Oberschenkeln und Ellenbogen ließen nach dem rechtsmedizinischen Gutachten keine diesbezüglichen Schlüsse zu. Die Eltern hätten zwar in der Weihnachtszeit 2014 die Dienste der Familienhebamme nicht mehr in Anspruch genommen, wegen unklarer Schreiattacken des Kindes aber zweimal die Ambulanz des Kinderkrankenhauses aufgesucht und seiner erneuten stationären Aufnahme zugestimmt. Aus der Häufigkeit der Krankenhausbesuche ließen sich Hinweise auf eine Vernachlässigung oder häufige Misshandlung im häuslichen Bereich nicht ableiten. Kinderarzt- und Physiotherapietermine seien von den Eltern regelmäßig wahrgenommen worden.
Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Eltern ergäben sich zwar daraus, dass sie im Laufe des Verfahrens die wünschenswerte Offenheit in Bezug auf die tatsächlichen näheren Umstände der Körperverletzung und in Bezug auf kritische und belastende Aspekte ihrer Biografien und ihres Gesundheitszustands hätten vermissen lassen. Wie die Sachverständige näher ausgeführt und im Beschwerdeverfahren insbesondere die Verfahrensbeiständin des Kindes betont habe, müsse deshalb von Störungen ihrer Selbstwahrnehmung und einer bei beiden bislang nur unzureichend ausgeprägten Bereitschaft ausgegangen werden, eigenes Fehlverhalten einzugestehen, Negativerlebnisse aufzuarbeiten und defizitäre Fähigkeiten auszugleichen.
Bei Bewertung dieser problematischen Umstände sei allerdings in Rechnung zu stellen, dass die eingeschränkte Offenheit der Eltern auch nach Einschätzung der Sachverständigen nicht zuletzt situativ bedingt sei. Sie gehe auf den Versuch zurück, im vorliegenden Verfahren negative Umstände eher zu verschweigen oder zu verdrängen als durch ein Eingeständnis die eigene Position vermeintlich zu schwächen. Dieses Motiv der Selbstrechtfertigung entfalle mit der vorliegenden Entscheidung. Den Eltern müsse klar sein, dass ihnen die Zurückübertragung der sorgerechtlichen Verantwortung für ihr Kind letztlich mehr Ehrlichkeit mit sich selbst und Einsicht in eigene Fehler und Unzulänglichkeiten abverlange. In diesem Sinne an sich zu arbeiten und fachkundige Hilfe anzunehmen, solle ihnen ermöglicht werden.
Soweit die psychologische Sachverständige und die beteiligten pädagogischen Fachkräfte daneben Einschränkungen der elterlichen Erziehungsfähigkeit vor allem im Bereich der Emotionalität, Feinfühligkeit und Empathie ausgemacht hätten, halte es auch der Senat nicht für ausgeschlossen, dass die Eltern in dieser Hinsicht längerfristiger Anleitung, aufsuchender Hilfe und Korrektur bedürfen könnten. Nach den vorliegenden Berichten, die durch den persönlichen Eindruck von beiden Eltern bei ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt würden, verfügten diese aber auch über beachtliche emotionale Ressourcen, die es zu verstärken gelte. Ihre von den Fachleuten beobachtete Unsicherheit bei den seit langem auf nur wenige Stunden beschränkten Interaktionen mit dem Kind dürfe in diesem Zusammenhang nicht überbewertet werden.
Konkrete Anhaltspunkte für wiederholt drohende elterliche Gewalt gegen das älter gewordene Kind oder das demnächst erwartete Geschwisterkind wegen fehlender emotionaler Sperren des Vaters oder der Mutter vermöge der Senat weder dem Sachverständigengutachten noch dem übrigen Inhalt der familiengerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendamtlichen Akten zu entnehmen.
Eine Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4 BGB), die als milderes Mittel gegenüber einer dauerhaften Sorgerechtsentziehung in Betracht zu ziehen sei, scheide im vorliegenden Fall aus. Zwar lebe das Mädchen inzwischen seit einem halben Jahr als jüngstes Kind in seiner derzeitigen Pflegefamilie, nachdem es zuvor über ein Jahr lang im Wege der familiären Bereitschaftsbetreuung untergebracht gewesen sei. Nach den Angaben insbesondere der jetzigen Pflegeeltern im Anhörungstermin müsse indessen davon ausgegangen werden, dass das Mädchen während dieser Zeit noch keine Bindungen zu ihnen oder der Bereitschaftspflegemutter entwickelt habe, deren Abbruch oder erhebliche Lockerung sein Wohl gefährden würde. Das als auffällige Distanzlosigkeit beschriebene Bindungsdefizit des Kindes sei zwar seinerseits als potentiell schädlich für dessen seelische Entwicklung anzusehen, könne jedoch nach Lage der Dinge den leiblichen Eltern nicht zur Last gelegt und nicht als Argument gegen eine Rückführung in deren Obhut angeführt werden.
Die Eltern übernähmen mit der Pflege und Erziehung ihres bald zweijährigen Kindes keine leichte Aufgabe, weshalb ihnen professionelle Unterstützung bei der Rückführung und dem Aufbau einer sicheren Bindung des Kindes zu geben sei. Eine dauerhafte Fremdunterbringung des Mädchens bilde bei dieser Sachlage aber erst recht keine vertretbare Alternative.
Der Senat sei sich der Problematik einer Risikoabwägung in Kinderschutzfällen dieser Art bewusst. Wegen der Besonderheit jedes Einzelfalles könne es nicht schematische Lösungen geben.
Nach umfassender Abwägung der für und gegen einen fortdauernden Sorgerechtsentzug sprechenden Gesichtspunkte hege der Senat die Erwartung, dass die Eltern trotz eigener lebensgeschichtlicher Belastungen und daraus abzuleitender Gefährdungen zu einer gewaltfreien Erziehung und Sorge für ihr Kind willens und in der Lage seien. Werde ihre im Kern vorhandene Pflege- und Erziehungskompetenz mit Hilfe geeigneter Maßnahmen (§§ 27 ff. SGB VIII) gestärkt, erscheine deshalb aus heutiger Sicht die Trennung des Kindes von seiner Herkunftsfamilie nicht mehr gerechtfertigt, sondern seine behutsame Rückführung geboten.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin eine Verletzung der Grundrechte des betroffenen Kindes aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG geltend. Das Oberlandesgericht habe die Grundrechtsposition des Kindes verkannt. Durch die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die leiblichen Eltern und die Anordnung der Rückführung werde das Kind Gefährdungen ausgesetzt, welche ihm nicht zuzumuten seien. Die angegriffene Entscheidung weise sowohl Fehler auf, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte des Kindes beruhten, als auch Auslegungsfehler. Konkrete, insbesondere von der psychologischen Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren genannte physische wie psychische Gefährdungsrisiken für das Kind durch die Eltern infolge der Defizite ihrer Erziehungsfähigkeit habe das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen. Auch habe es keine aktuelle sachverständige Prüfung der Gefährdungssituation herbeigeführt. Das Oberlandesgericht habe eine den Empfehlungen sämtlicher Fachkräfte grundlegend widersprechende Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe vorgenommen. Hierdurch werde es seinem Auftrag im Rahmen des staatlichen Wächteramts und der Pflicht, die Grundrechtspositionen des Kindes zu schützen, nicht gerecht.
Das Oberlandesgericht habe dem Grad des Versagens der Eltern nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Gründe des angegriffenen Beschlusses ließen ferner nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht in erforderlichem Maße der Frage nachgegangen sei, ob die leiblichen Eltern in der Lage seien, die nachteiligen Folgen einer eventuellen Traumatisierung des Kindes nach dem Wechsel in ihren Haushalt so gering wie möglich zu halten. Das Oberlandesgericht habe eine den fachlichen Empfehlungen widersprechende Entscheidung vorgenommen, ohne seine eigene Sachkunde darzulegen. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass das Oberlandesgericht den vorliegenden Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen könne, dass erneut elterliche Gewalt drohen könnte. Bedenken werfe die Entscheidung auch hinsichtlich der Einschätzung zur Abwendung der Gefährdung des Kindes durch unterstützende Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe auf. Da die Eltern keine Misshandlung und auch keine Defizite einräumten, könne kaum bestimmt werden, mit welchen Maßnahmen geholfen werden könne. Schließlich seien auch die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich der Folgen der Trennung des knapp zweijährigen Kindes von seinen derzeitigen Bezugspersonen bedenklich. Das Oberlandesgericht lasse nicht erkennen, dass es insoweit den Sachverhalt hinreichend ermittelt habe. Es bleibe offen, wie und warum die Rückkehr des Kindes binnen sechs Wochen erfolgen solle. Die Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern erfolgten zurzeit im Zweimonatsabstand für eine Stunde. Des Weiteren gehe das Oberlandesgericht zwar davon aus, dass der Zeitraum, in dem das Kind bei der Pflegefamilie lebe, aus kindlicher Sicht lang sei, erkläre aber gleichzeitig, dass das Kind "noch keine Bindungen zu ihnen (…) entwickelt habe, deren Abbruch oder Lockerung dessen Wohl gefährden würde". Das Oberlandesgericht habe "blind" - ohne das Kind je gesehen zu haben - festgestellt, dass es keine Bindungen zu den Pflegeeltern habe. Als Begründung nenne das Gericht lediglich "Angaben der Pflegeeltern", die weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung noch im Beschluss selbst näher beschrieben seien. Die Entscheidungsgrundlage werde so nicht nachvollziehbar.
4. Mit ihrem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin die Aussetzung der Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses.
II.
Von der Möglichkeit, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, hat das Bundesverfassungsgericht wegen der - im Hinblick auf die angeordnete Sorgerechtsübertragung beziehungsweise Rückführung des Kindes - besonderen Dringlichkeit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 211 <218 f.>; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bleibt (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 140, 211 <219>; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrensbeiständin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Rechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (so zur Position des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren bei ähnlicher Interessenlage und gesetzgeberischer Ausgestaltung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 158 Rn. 44a).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht die einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für den staatlichen Schutz der Grundrechte des Kindes nicht ausreichend beachtet hat.
b) Die Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
aa) (1) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, bestünde zum einen die Gefahr, dass das betroffene Kind mindestens zweimal einem Wechsel seiner engsten Betreuungspersonen ausgesetzt wäre, was in Anbetracht seines jungen Alters und seiner Beeinträchtigung durch schon zuvor erfahrene Wechsel seiner Betreuungspersonen mit erheblichen Belastungen verbunden wäre. Zu Wechseln der Betreuungsperson ist es in der Vergangenheit aufgrund mehrerer stationärer Krankenhausaufenthalte in den ersten drei Lebensmonaten, dem Wechsel zu einer Bereitschaftspflegefamilie im Alter von drei Monaten und dem Wechsel zur aktuellen Pflegefamilie im Alter von 16 Monaten gekommen. Das erst zweijährige Kind müsste nun nach dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts an seine leiblichen Eltern herausgegeben werden, zu denen es derzeit nur eine Stunde Umgang im Abstand von zwei Monaten hat. Dies wäre neben dem Verlust seiner engsten Bezugspersonen in Gestalt seiner Pflegeeltern auch mit einem Wechsel seines ihm vertrauten häuslichen Umfelds verbunden. Hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, so müsste das Kind erneut einen Wechsel seiner Bezugspersonen und seiner persönlichen Umgebung zurück zu den Pflegeeltern verkraften. Dabei wäre bis zu einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts offen, wie das Gericht hinsichtlich des Entzugs der elterlichen Sorge nach Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht entscheidet; möglicherweise würde das Kind noch ein drittes Mal den erheblichen Belastungen einer Änderung seiner engsten Kontakte ausgesetzt. Die insoweit drohenden mehrfachen Wechsel des Zuhauses und der unmittelbaren Bezugspersonen beeinträchtigten das stark vorbelastete Kind in erheblichem Maße.
(2) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre zum anderen zu besorgen, dass das Kind durch die Rückkehr zu seinen leiblichen Eltern den von der Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin geltend gemachten Gefahren körperlicher und seelischer Beeinträchtigung ausgesetzt wäre. Angesichts der körperlichen Schädigung, die das Kind vor der Inobhutnahme bereits erwiesenermaßen erlitten hat, wiegt dies schwer.
bb) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung hingegen, so bliebe das betroffene Kind bis zum Abschluss des Verfahrens bei den Pflegeeltern in seiner derzeit vertrauten Umgebung. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet, so verzögerte sich die Rückkehr des Kindes in seine Ursprungsfamilie und damit auch die vollständige Ausübung des Elternrechts durch die leiblichen Eltern um einen - allerdings überschaubaren - Zeitraum bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
cc) Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die durch mehrfache Ortswechsel drohende erhebliche Kindeswohlbeeinträchtigung und eine im jetzigen Verfahrensstadium in elterlicher Obhut nicht auszuschließende besondere Gefahrenlage, denen das Kind im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung ausgesetzt sein könnte.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.