.... … § 6 Rechte und Pflichten (1) Soweit in dieser Dienstordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die DO-Angestellten die jeweiligen Vorschriften für die Bundesbeamten, insbesondere über: … 7. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, 8. den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand, 9. das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, … (2) Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gilt auch die...