Entscheidungsdatum: 16.11.2017
Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
Der ... Kläger ist seit ... beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigt, derzeit im Statusamt eines ... Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von ....
Bereits in den Jahren von 2006 bis 2008 kam es beim Kläger ausweislich der darüber geführten Abwesenheitskarten zu erheblichen Lang- und Kurzzeiterkrankungen. Ab dem 1. März 2006 wurde er in einer Dienststelle nahe seines Wohnorts eingesetzt, ohne dass die Fehlzeiten sich dadurch signifikant verringerten. Ab Februar 2009 bis Ende August 2015 (dem Zeitpunkt seiner hier angefochtenen Zurruhesetzung) leistete der Kläger auf der Grundlage zahlreicher privatärztlicher Atteste, in denen ihm jeweils Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde, sowie aufgrund von Rehabilitationsmaßnahmen beim BND keinen Dienst mehr.
Hintergrund der Krankheitsgeschichte des Klägers waren von diesem erhobene Vorwürfe, er werde in seiner Dienststelle bzw. von seinen Vorgesetzten "gemobbt". Später erweiterte er diese Vorwürfe allgemein auf "den BND" als Behörde (ohne personalen Bezug). Zum Gesundheitszustand des Klägers wurden im Laufe der Jahre mehrere fach- und amtsärztliche Stellungnahmen vom Kläger vorgelegt bzw. vom BND eingeholt. Von fachmedizinischer Seite wurde beim Kläger eine psychische Symptomatik festgestellt, die konkret und kausal durch seine bisherige Tätigkeit beim BND entstanden sei; diese habe Krankheitswert und Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit.
In einer Stellungnahme vom 8. Mai 2014, der eine Untersuchung vom 28. April 2014 zugrunde lag, kam der Amtsarzt des Landratsamtes S. - abweichend von früheren gegenteiligen Beurteilungen - zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus medizinischer Sicht dauerhaft dienstunfähig sei. Auf schriftliche Nachfrage des BND verneinte der Amtsarzt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Juni 2014 eine anderweitige, auch geringerwertige Beschäftigungsmöglichkeit. Mit Anhörungsschreiben vom 7. Oktober 2014 teilte der BND dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Der Kläger nahm dazu mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2014 Stellung. Aufgrund der darin erhobenen Einwendungen bat der BND den Amtsarzt, zu den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen Stellung zu nehmen und diese im Zusammenhang mit der zuletzt festgestellten Dienstunfähigkeit zu bewerten. Unter dem 15. Januar 2015 bestätigte der Amtsarzt seine vorangegangene Stellungnahme.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom ... August 2015 verfügte der Präsident des BND die Versetzung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2015. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach nochmaliger Prüfung unter Auswertung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2015 bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen oder einer begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers; auch sei aufgrund der Schwere der Erkrankung des Klägers dessen Weiterverwendung in einer geringerwertigen Tätigkeit oder einem anderem Amt nicht möglich.
Der Kläger legte Widerspruch ein: Es sei unterlassen worden, konkrete anderweitige Einsatzmöglichkeiten zu prüfen. Der BND habe sich insoweit ohne eigene Überprüfung pauschal auf die ungenügende amtsärztliche Stellungnahme des Dr. K. bezogen. Es wäre veranlasst gewesen, konkrete Einsatzmöglichkeiten zu eruieren und ggf. in eine Überprüfung der Frage, ob diese gesundheitlich geeignet sind, neben der Anhörung des Beamten auch andere ärztliche Einschätzungen einzubeziehen.
Der BND wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm er unter Auflistung und Auswertung der zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen u.a. auf eine fachärztliche Begutachtung durch das Klinikum N. Bezug. Nachdem auch die amtsärztlich empfohlene mehrwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik H. ohne Erfolg geblieben sei, sei die im Frühjahr 2014 veranlasste erneute amtsärztliche Begutachtung erforderlich geworden. Die hiergegen erhobenen Einwände betreffend die Prüfung einer anderweitigen Verwendung seien angesichts der langjährigen Krankengeschichte des Klägers nicht geeignet, die amtsärztliche Beurteilung in Frage zu stellen.
Der Kläger hat am 25. Juli 2016 Klage erhoben; zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ihm eine weitere Beschäftigung beim BND nicht möglich sei. Er trete jedoch der Annahme entgegen, dass dies auch für alle sonstigen Verwendungen als Bundesbeamter der Fall sei; insoweit hätte die Beklagte weitere Anstrengungen unternehmen müssen, um ihn laufbahngerecht oder ggf. unterwertig ganz oder teilweise anderweitig einzusetzen. Es wäre Pflicht der Beklagten gewesen, den Amtsarzt mit der Frage anderweitiger Einsatzmöglichkeiten zu konfrontieren und zu hinterfragen, ob dessen Beurteilung auch die Schlussfolgerung auf eine fehlende anderweitige Verwendungsmöglichkeit erlaube.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes vom ... August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid: Sie sei auf der Grundlage der plausiblen amtsärztlichen Stellungnahme zu der Auffassung gelangt, dass beim Kläger keine Aussicht auf Wiederherstellung seiner vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit bestehe und auch außerhalb des BND eine anderweitige Verwendung nicht möglich sei. Entgegen den wiederholten Vorwürfen des Klägers sei der Amtsarzt auch und gerade um eine Beurteilung der letztgenannten Frage gebeten worden; dieser habe eine solche Möglichkeit verneint.
Der Senatsvorsitzende hat am 10. Juli 2017 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. In dem Termin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die zulässige Klage, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) und über die es im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des BND vom ... August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 44 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 10) gültigen und in der Folgezeit insoweit unveränderten Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 <170>).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Dienstunfähigkeit in diesem Sinne ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 BBG). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, aber unter Beibehaltung des übertragenen Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll er für begrenzt dienstfähig erklärt werden (§ 45 BBG).
Gemessen an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Beklagte den Kläger ohne Rechtsfehler vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Denn der Kläger ist dienstunfähig (1.) und auch nicht anderweitig verwendbar (2.).
1. Der Kläger ist dienstunfähig, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG).
a) Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 17).
Zur Annahme einer Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 14).
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat.
Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 11 f.; Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.). Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 bis 4 BBG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - LS 3 und 4 sowie Rn. 63 ff.).
In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 35 und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 20).
Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18). Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 53 Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 ff.).
b) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Annahme der Beklagten, der Kläger sei (inzwischen) aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, mithin dienstunfähig i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, nicht zu beanstanden. Davon geht auch der Kläger selbst aus.
Der BND durfte sich für die angefochtene Zurruhesetzungsentscheidung auf die im Verwaltungsverfahren von ihm eingeholte Stellungnahme des Amtsarztes des Landratsamtes S. vom 8. Mai 2014 stützen, die dieser auf Einwände des Klägers hin mehrfach bestätigt, ergänzt und erläutert hat. Derzufolge leidet der Kläger an einer chronifizierten seelischen Störung mit derartigen Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit, dass er (jedenfalls nunmehr) als dienstunfähig anzusehen ist. Diese amtsärztliche Stellungnahme ist in Anbetracht der langjährigen, teilweise unterschiedlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers und unter Bezugnahme auf weitere, von ihr angeführte fachärztliche Begutachtungen im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar. Sie genügt vor dem genannten Hintergrund - gerade noch - den dargestellten Anforderungen an eine ärztliche gutachtliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren.
Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der untersuchende Amtsarzt unter der Rubrik "negatives Leistungsbild" eine Reihe von gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen festgestellt hat (Ziff. 2), dass er eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt für unwahrscheinlich gehalten hat, weil sämtliche Behandlungsmaßnahmen der letzten Jahre nicht zum Wiedereintritt nachhaltiger Dienstfähigkeit beim derzeitigen Dienstherrn (gemeint ist die Beschäftigungsbehörde BND) geführt hätten (Ziff. 5), dass er weitere Rehabilitationsmaßnahmen für nicht erfolgsversprechend gehalten hat (Ziff. 8) und dass er die Möglichkeit einer Beschäftigung des Klägers mit reduzierter Arbeitszeit auf dem bisherigen Dienstposten verneint (Ziff. 6) bzw. wegen einer Verwendung auf einem anderen Dienstposten auf das negative Leistungsbild verwiesen hat (Ziff. 7). Insgesamt wird der Kläger in dieser amtsärztlichen Begutachtung in der Gesamtbeurteilung (einschränkungslos) als dauernd dienstunfähig erachtet (Ziff. 1, ebenso Ziff. 9).
Der Kläger macht der Sache nach geltend, seine psychische Beeinträchtigung sei rein behördenbezogen, sie beträfe allein "seine Vorgesetzten" beim BND oder (ohne personalen Bezug) "den BND". Bei psychischen oder Verhaltensstörungen erfolgt eine fachmedizinische Plausibilisierung der behaupteten Beeinträchtigung jedoch regelmäßig unter Rückgriff auf die Kategorien des Kapitels V der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme (ICD). Die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer bloßen tätigkeits- oder behördenbezogenen psychischen Beeinträchtigung ("Schülerphobie", "BND-Phobie") - jenseits anerkannter ICD-Klassifikationen - ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - LS 4 und Rn. 65).
2. Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte weiter angenommen, dass der Kläger auch anderweitig nicht verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt.
Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 15).
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, der die Übertragung eines neuen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 17 ff., dort auch zu weiteren Anforderungen aus der Suchpflicht).
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 34 m.w.N.). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 27).
b) Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte angenommen, dass eine derartige, die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten entbehrlich machende Situation auch im vorliegenden Fall gegeben war. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers, die Beklagte sei ihrer Prüf- und Suchpflicht nicht nachgekommen, gehen fehl.
Der BND hat den Amtsarzt ausdrücklich auch zu den Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung des Klägers befragt. Auf die Nachfrage des BND hat der Amtsarzt mit ergänzendem Schreiben vom 5. Juni 2014 erneut bestätigt, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen einer anderweitigen Tätigkeit in einer geringerwertigen Beschäftigung genügen werde, mittlerweile gelte Gleiches auch für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn; aus medizinischer Sicht werde beim Kläger keine anderweitige Verwendungsfähigkeit (mehr) gesehen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag an den BND betont der Amtsarzt, dass er seine Begutachtung durch ein vom Kläger selbst vorgelegtes Attest des Facharztes für Psychiatrie Dr. M. vom 4. Juni 2014 bestätigt sehe, in dem dieser dem Kläger Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei Monate bescheinigt, und zwar ohne eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur für eine Tätigkeit beim derzeitigen "Arbeitgeber" gelte (gemeint ist seine derzeitige Beschäftigungsbehörde). Dies decke sich mit dem amtsärztlich festgestellten Befund, dass generelle Dienstunfähigkeit gegeben sei.
In seiner weiteren Stellungnahme vom 15. Januar 2015 hat der Amtsarzt darauf hingewiesen, dass in seine Gesamteinschätzung selbstverständlich auch Überlegungen wie mögliche - weitere - Rehabilitationsmöglichkeiten oder ein Dienstortwechsel mit eingeflossen seien. Ein Dienstpostenwechsel sei bereits in der Vergangenheit versucht worden, habe aber ausweislich der Atteste des Dr. M. auch nach dessen Auffassung zu keiner Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Klägers geführt. Mit seinen wiederholten einschränkungslosen Dienstunfähigkeitsattesten vom 4. Juni und 7. August 2014 über einen weiteren Zeitraum von rund vier Monaten teile der vom Kläger eingeschaltete Facharzt letztlich die amtsärztliche Einschätzung. Wegen der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn verweist der Amtsarzt auf das vorliegende fachpsychiatrische Gutachten des Dr. Dr. N. vom Klinikum N., wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Dienstunfähigkeit des Klägers auch bei einer Versetzung an eine andere Behörde bestehe. Schließlich sei auch mit der jüngsten mehrwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme (Februar/März 2014) keine Verbesserung der (dienstlichen) Leistungsfähigkeit des Klägers erreicht worden.
Der Senat hält all dies für nachvollziehbar und plausibel. Nach Ansicht des Senats kommt dabei der vom Amtsarzt in Bezug genommenen fachärztlichen Begutachtung des Dr. Dr. N. vom Klinikum N. entscheidende Bedeutung zu; darin heißt es insbesondere: Beim Kläger liege eine chronifizierte Anpassungsstörung vor, die aufgrund der eingetretenen psychopathologischen Veränderungen ein weiteres Tätigwerden bei seiner bisherigen Behörde ausschließe. Auch hinsichtlich einer Verwendung in einer anderen Behörde sei der Kläger aus psychiatrischer Sicht ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit dienstunfähig. Zwar bestehe eine gewisse Behandlungsaussicht mittels spezialisierter psychotherapeutischer Methoden; dafür sei aber eine Mindestmotivation seitens des Betroffenen erforderlich. Dieser könne aufgrund seiner Grundstörung solche therapeutischen Angebote aber nur als Zumutung empfinden. Deswegen seien Erfolg versprechende therapeutische Optionen nicht sichtbar.
Diese Ausführungen machen sowohl der über die Dienstunfähigkeit des Klägers zunächst entscheidenden Behörde als auch nachfolgend dem Gericht, das deren Rechtsanwendung zu kontrollieren hat, plausibel und nachvollziehbar, dass und warum die beim Kläger unternommenen Behandlungsversuche erfolglos geblieben sind und auch seine anderweitige Verwendung ausgeschlossen erscheint. Der Senat sieht in diesen Ausführungen zudem eine Bestätigung einer früheren amtsärztlichen Stellungnahme (Medizinalrätin Dr. A. vom 11. August 2010), ihrerseits gestützt u.a. auf ein psychiatrisches Zusatzgutachten des Dr. F., Nervenarzt und Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Direktor des Bezirkskrankenhauses W. Auch wenn diese am Anfang der Krankheitsentwicklung des Klägers eingeholte Stellungnahme diesen noch nicht als dienstunfähig ansah, sind in ihr doch die Ursachen der bereits damals festgestellten psychisch-psychosomatischen Beeinträchtigung und Persönlichkeitsstörung des Klägers beschrieben. Diese beruhe auf rezidivierenden Kränkungsereignissen bei einer gleichzeitigen zu Dekompensation neigenden Persönlichkeitsakzentuierung. Der Kläger verfüge über ein stärker als üblich ausgeprägtes Geltungsbedürfnis. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur habe er ein gesteigertes Bedürfnis nach Anerkennung und Wertschätzung durch hochrangige Vorgesetzte. Die aufgetretenen Fehlzeiten seien Ausdruck eines eskalierten Konfliktes im Sinne eines symmetrischen Machtkampfes. Der Kläger habe sich inzwischen zu einer Haltung verstiegen, in der er den BND letztlich wie einen Feind betrachte, den es zu bekämpfen gelte. Eine anderweitige Verwendung wird deshalb bereits von diesem frühen psychiatrischen Zusatzgutachten als vorsichtig skeptisch angesehen.
Für den Senat wird aus diesen hier auszugsweise wiedergegebenen Begutachtungen deutlich, dass zum damaligen Zeitpunkt angesichts der beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen zwar noch eine (in der Begutachtung aufgezeigte, aber fachärztlich bereits bezweifelte) Aussicht auf fachtherapeutische Behandlung und Milderung bestand. Bereits in ihrer folgenden Stellungnahme vom 7. April 2011 führt dieselbe Amtsärztin aber aus, dass das Krankheitsbild des Klägers mittlerweile so fixiert und ein möglicher Interventionszeitpunkt bereits versäumt sei, dass dahingehende Erfolgsaussichten als sehr gering einzuschätzen seien. Die von ihr empfohlene psychiatrische Zusatzbegutachtung führte dann zu der oben wiedergegebenen negativen Beurteilung von Dr. Dr. N., auf die das der Zurruhesetzungsverfügung zugrundeliegende amtsärztliche Gutachten ausdrücklich Bezug nimmt.
Der Senat entnimmt all dem, dass das ins psychisch-krankhafte gesteigerte - wenn gleich von ihm subjektiv so nicht wahrgenommene - Selbstwertgefühl und Anerkennungsbedürfnis des Klägers sich inzwischen soweit verfestigt haben, dass es aufgrund dessen in jedem Vorgesetztenverhältnis, in dem dem Kläger diese Anerkennung nicht zuteilwird, mithin auch außerhalb der Beschäftigungsbehörde BND, zu denselben Konflikten, Fehlzeiten und letztlich ebenfalls zu dauernder Dienstunfähigkeit des Klägers kommen wird. Dabei zieht der Senat auch in seine Bewertung ein, dass der Kläger, der sich inzwischen im ... Lebensjahr befindet und über mehr als acht Jahre keinen Dienst mehr geleistet hat, in einer anderen, neuen Beschäftigungsbehörde unweigerlich Anfangsschwierigkeiten haben würde, die zwangsläufig seinem erwähnten Anerkennungsbedürfnis zuwiderlaufen müssen, mithin das beschriebene Konfliktpotential und die Aussicht, dass es zu weiteren Fehlzeiten wegen Dienstunfähigkeit kommen wird, sehr wahrscheinlich ist. All dies rechtfertigt die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, der Kläger sei auch anderweitig nicht verwendbar i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 BBG.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.